Der Koalitionsausschuss beschloss am 3.6.2020 ein Konjunkturprogramm, das die Auswirkungen der Corona-Pandemie schneller und leichter überwinden helfen soll.Als eine der zentralen Maßnahmen gilt wohl die vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 befristete Reduzierung des regulären Umsatzsteuersatzes von 19 % auf 16 % und des ermäßigten Satzes von 7 % auf 5 %. Damit will die Bundesregierung die Binnennachfrage erhöhen, Investitionsanreize fördern und da-mit die Konjunktur ankurbeln.Die Änderung der Umsatzsteuersätze bedeutet für Unternehmen einen erheblichen bürokratischen Aufwand von der Rechnungsausstellung bis zur Registrierkassenumstellung.
Insbesondere bei der Anpassung der „Registrierkassen“ ist Eile geboten, damit diese noch rechtzeitig bis zum 1.7.2020 in die Lage versetzt werden können, die passende Umsatzsteuer zu berechnen und auszuweisen. Sollte diese befristete Reduzierung – wie zunächst verkündet – erhalten bleiben, muss ein abermaliges Umstellen ab dem 1.1.2021 erfolgen.
Die letzte Erhöhung des allgemeinen Umsatzsteuersatzes von damals 16 % auf 19 % fand zum 1.7.2007 statt.
Fragen Sie bei uns im Büro nach dem Sonderrundschrieben für die Umsatzsteuersenkung.
Hier eine kleine Tabelle für Sie zur Übersicht:
Leistungserbringung | Anzahlungen | Steuerliche Behandlung |
Leistung oder Teilleistung erbracht bis 30.6.2020 | Ob Anzahlungen geleistet worden sind ist unerheblich | Die Leistung unterliegt dem Regelsteuersatz mit 19 % bzw. mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 % |
Leistung oder Teilleistung erbracht nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.1.2021 | Anzahlungen sind vor dem 1.7.2020 nicht geflossen | Die Leistung unterliegt dem Regelsteuersatz mit 16 % bzw. mit dem ermäßigten Steuersatz von 5 % |
Leistung oder Teilleistung erbracht nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.1.2021 | Anzahlungen sind ganz oder teilweise vor dem 1.7.2020 geflossen | Die Anzahlungen vor dem 1.7.2020 waren mit 19 % bzw. 7 % besteuert worden (der leistende Unternehmer könnte aber auch schon in der Anzahlungsrechnung für Leistungen, die in der Zeit ab dem 1.7. bis 31.12.2020 ausgeführt werden – soweit dies sicher ist -, den Regelsteuersatz mit 16 % bzw. 5 % angeben; in diesem Fall entsteht die Umsatzsteuer auch schon bei Zahlungszufluss mit dem entsprechenden Steuersatz), bei Ausführung der Leistung in der Zeit ab dem 1.7. bis 31.12.2020 sind die Leistungen mit 3 % zu entlasten. |
Leistung oder Teilleistung erbracht nach dem 31.12.2020 | Anzahlungen sind vor dem 1.1.2021 nicht geflossen | Die Leistung unterliegt dem Regelsteuersatz mit 19 % bzw. dem ermäßigten Steuersatz von 7 % |
Leistung oder Teilleistung erbracht nach dem 31.12.2020 | Anzahlungen sind ganz oder teilweise in der Zeit zwischen dem 1.7. und dem 31.12.2020 geflossen | Die Anzahlungen können mit 16 % bzw. 5 % besteuert werden (der leistende Unternehmer kann aber auch schon in der Anzahlungsrechnung für Leistungen, die in 2021 ausgeführt werden, den Regelsteuersatz mit 19 % bzw. 7 % angeben; in diesem Fall entsteht die Umsatzsteuer auch schon bei Zahlungszufluss in 2020 mit 19 % bzw. 7 %), bei Ausführung der Leistung ab 2021 sind die Leistungen mit 3 % bzw. 2 % nachzuversteuern. |
Sofortmaßnahmen zur Umsatzsteuersenkung
Wichtige Punkte die Sie sofort in Angriff nehmen sollten, damit Sie am 1. Juli startklar sind.
Kassensystem
Bitte setzten Sie sich schnellstmöglich mit Ihrem Kassenaufsteller in Verbindung, damit die neuen Steuersätze auch am 1. Juli zur Verfügung stehen. Wir gehen davon aus, dass es hier zu engpässen in der Umsetzunbg kommen kann.
Fakturierung
Auch hier ist eine Umstellung Ihrer Rechnungsprogramme durch Ihren Softwareanbieter vorzunehmen. Werden in den Rechnungen für Lieferungen nach dem 1. Juli weiterhin 19% bzw. mit 7 % ausgewiesen, muss der höhere Betrag an das Finanzamt gezahlt werden!
Dauerverträge
Ihre Miet- und Leasingverträge mit Umsatzsteuer müssen entsprechend geändert werden. Telefon, Gas, Strom etc. unterliegen für 6 Monate ebenfalls den neuen Steuersätzen. Achten Sie darauf, dass Ihre Vertragspartner die Änderungen umsetzen. Sprechen Sie Ihre Vertragspartner gerade bei größeren Beträgen aktiv an. In den meisten Fällen haben Sie mit den Vertragspartnern eine sogenannte „Nettopreisvereinbarung“, so dass sich die Zahlung ab Juli reduziert. Wenn Sie auf der leistenden Seite stehen (z. B. Vermieter) müssen Sie die Verträge ändern. Am besten durch einen kurzen Zusatz.
Gutscheine
Hier wird es besonders unübersichtlich. Grundsätzlich gilt: Wenn Sie Gutscheine ausgeben müssen Sie zwischen Einzweck – und Mehrzweckgutscheinen unterscheiden.Der Unterschied: Beim Einzweckgutschein steht der Ort der Leistung und auch der Umsatzsteuersatz fest. Hier gilt der Steuersatz bei Ausgabe des Gutscheins. Beim Mehrzweckgutschein ist dies nicht der Fall. Daher gilt der USt-Satz bei Einlösung des Gutscheins Beispiel: Sie geben einen Warengutschein aus und haben nur Waren, die dem 19% bzw. 16 %-USt-Satz unterliegen. Der Einzweckgutschein wird daher sofort bei Ausgabe mit dem richtigen Steuersatz berechnet. Tipp: Wir empfehlen Ihnen auf Gutscheine in der Zeit vom 1.7. bis 31.12.2020 so weit möglich zu verzichten. Hilfsweise geben Sie ab sofort nur noch Gutscheine aus, die erst ab dem 1. Juli eingelöst werden können. Sprechen Sie uns bitte für eine weiter gehende Beratung direkt an.
Photovoltaik
Wenn Sie Betreiber einer Photovoltaikanlage sind müssen Sie Ihren Eigen-Stromverbrauch umsatzsteuerlich versteuern. Tipp: Zeichnen Sie Ihren Stromverbrauch vom 1.7. – 31.12.2020 auf, dann kann für diesen Verbrauch der geringere Steuersatz in Anspruch genommen werden.