Heute am 29.03.2020 endlich beschlossen sollen jetzt also die Gelder ausgezahlt werden.
Hoffentlich klappt es.
Hier noch mal der Link zu den verschiedenen Stellen für die Bundesländer:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2020/03/2020-03-29-PM-Verwaltungsvereinbarung-Soforthilfe-Anlage.pdf?__blob=publicationFile&v=4
Dazu schreibt das Bundesministerium folgendes:
Die Umsetzung der Bundes-Soforthilfen für Soloselbständige, kleine Unternehmen, Freiberufler und Landwirte durch die Länder steht. Das Bundeswirtschaftsministerium und das Bundesfinanzministerium haben sich mit den Bundesländern auf den Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung geeinigt. Bayern hat – als aktuelles Vorsitzland der Ministerpräsidentenkonferenz – die Verhandlungen auf Seiten der Länder koordiniert. Mit der Verwaltungsvereinbarung und der dazugehörigen Vollzugshilfe für die Länder sind alle notwendigen Voraussetzungen geschaffen. Damit können in den nächsten Tagen die Anträge auf Sofort-Hilfe bei den unten genannten Ansprechpartnern in den Ländern gestellt werden. Die Auszahlung soll schnell und unbürokratisch erfolgen.
Das Bundeskabinett hatte am 23. März 2020 Soforthilfen für kleine
Unternehmen, Soloselbständige, Freiberufler und Landwirte in einem
Umfang von bis zu 50 Mrd. Euro verabschiedet. Bundestag und Bundesrat haben die Beschlüsse zusammen mit dem Nachtragshaushalt
beraten. Das Gesamtpaket passierte am 27. März 2020 den Bundesrat. Die
für die Umsetzung und Auszahlung der Gelder nötige
Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern wurde am heutigen
Sonntag zwischen Bund und Ländern geeinigt. Die Bundesgelder stehen den
Ländern ab Montag (30.03.2020) zur Verfügung und können von den Ländern
abgerufen werden. Damit können in den nächsten Tagen Antragstellung und
Auszahlung beginnen.
Eine Übersicht über die zuständigen Stellen in den Ländern finden Sie in der nachfolgenden Übersicht.
Ebenfalls finden Sie nachfolgend einen Kurzüberblick mit den wichtigsten
Fragen, z.B. wer einen Antrag stellen kann und welche Angaben für die
Antragstellung erforderlich sind.
Kerninhalte Verwaltungsvereinbarung: Wer kann wo einen Antrag stellen?
Die Verwaltungsvereinbarung einschließlich der Vollzugsregelungen stellt
klar, wer wo seinen Antrag stellen kann und welche Nachweise
erforderlich sind. Nachfolgend ein Überblick.
- Antragsberechtigte: sind Soloselbständige,
Angehörige der Freien Berufe und kleine Unternehmen einschließlich
Landwirte mit bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente), die
wirtschaftlich am Markt als Unternehmen tätig sind. Sie müssen ihre
Tätigkeit von einer inländischen Betriebsstätte oder einem inländischen
Sitz der Geschäftsführung aus ausführen und bei einem deutschen
Finanzamt angemeldet sein. - Umfang der Soforthilfe: Die Soforthilfe dient
der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Unternehmen und zur
Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen in Folge der Corona-Krise.
Unternehmen bzw. Selbständige aus allen Wirtschaftsbereichen mit bis zu 5
Beschäftigten können einen einmaligen Zuschuss von bis zu 9.000 Euro
für drei Monate beantragen, Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten
einen einmaligen Zuschuss von bis zu 15.000 Euro, ebenfalls für drei
Monate. - Nachweis des Liquiditätsengpasses durch Corona-Krise: Der
Antragsteller muss versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in
wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist. Antragstellende Unternehmen
dürfen sich nicht bereits am 31.12.2019 in finanziellen Schwierigkeiten
befunden haben. - Auszahlung über die Länder: Länder haben die Umsetzung und Auszahlung der Hilfen übernommen. Eine Liste der Ansprechpartner finden Sie nachfolgend.
- Unbürokratisches Antragsverfahren. Das
Soforthilfe-Programm verzichtet bewusst auf ein bürokratisches
Antragsverfahren, um eine rasche und unbürokratische Auszahlung zu
gewährleisten. Die Angaben zum Antrag müssen aber richtig sein –
Falschangaben können den Tatbestand des Subventionsbetrugs erfüllen und
zu entsprechenden strafrechtlichen Konsequenzen führen. Anträge können
bei den zuständigen Ansprechpartnern in den Ländern in Kürze
elektronisch gestellt werden. - Antrags- und Auszahlungsfrist. Anträge sind bis spätestens 31.05.2020 bei der zuständigen Landesbehörde zu stellen.
- Kumulierung mit anderen Beihilfen und steuerliche Relevanz: Eine Kumulierung mit anderen Hilfen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie ist grundsätzlich möglich. Eine
Überkompensation ist aber zurückzuzahlen. Damit der Zuschuss jetzt,
wenn es wichtig ist, in vollem Umfang den Unternehmen zu Gute kommt,
wird er bei den Steuervorauszahlungen für 2020 nicht berücksichtigt.
Zwar ist der Zuschuss grundsätzlich steuerpflichtig, aber das wirkt sich
erst dann aus, wenn die Steuererklärung für 2020 eingereicht werden
muss, also frühestens im nächsten Jahr. Nur wenn im Jahr 2020 ein
positiver Gewinn erwirtschaftet wurde, wird dann auf den Zuschuss der
individuelle Steuersatz fällig.